Wegweiser durch den Corona-Dschungel
Endlich ist es so weit: Dieser Tage erfolgen die heißersehnten Öffnungsschritte in Handel, Gastronomie, Kultur und vielen weiteren Bereichen. Als Schlüssel gilt dabei die sogenannte 3-G-Regel – ein einfacher Begriff für ein doch recht kompliziertes Regelwerk.
„3 G“ – das steht für geimpft, getestet und/oder genesen. Und gemeint sind damit Personen, die ein „geringes epidemiologisches Risiko“ aufweisen, von denen also so gut wie keine Gefahr ausgeht, dass sie Corona übertragen können.
Die Impfung – ab wann gilt sie als Nachweis?
Wer bereits eine erste Impfung erhalten hat, muss noch drei Wochen warten bzw. testen. Erst ab dem 22. Tag nach der Impfung gilt diese als Zutrittsnachweis, und zwar ab diesem Zeitpunkt für drei Monate. Hat man auch den zweiten Stich erhalten, so verlängert sich diese Frist um 6 Monate. Das heißt, insgesamt gilt man ab der Erstimpfung genau neun Monate lang als „sicher“. Für den Impfstoff von Johnson&Johnson, der nur einen Stich vorsieht, gelten diese neun Monate ebenfalls ab dem 22. Tag der Impfung.
Eine Ausnahme sind Menschen, die bereits Corona hatten, genesen sind und bisher einmal geimpft wurden. Sie haben bereits ab dem 22. Tag der ersten Impfung für neun Monate das oben genannte geringe epidemiologische Risiko.
Voraussetzung bei all dem ist, dass ein Impfstoff verwendet wurde, der in der EU zugelassen ist. Wer sich im Ausland etwa mit dem russischen Serum Sputnik V oder dem chinesischen Sinopharm hat impfen lassen, muss trotzdem einen negativen Test vorweisen.
Testen – welche Tests gelten wie lange als Zutrittsnachweis?
Grundsätzlich gilt: Ein PCR-Test darf drei Tage alt sein, er gilt genau gesagt 72 Stunden ab der Probenahme. Ein Antigentest, der von geschultem Personal durchgeführt wurde, also etwa in der Teststraße, gilt zwei Tage, sprich 48 Stunden ab der Probenahme.
Die sogenannten Wohnzimmer-Tests gelten einen Tag, also 24 Stunden, allerdings nur dann, wenn sie digital in einem amtlichen Datenverarbeitungssystem erfasst werden. Und hier gibt es unterschiedliche Regelungen in den Bundesländern.
Vorarlberg war Vorreiter: Im Ländle sind digital erfasste Selbsttests bereits seit Mitte März im Einsatz. Salzburg, Oberösterreich und Niederösterreich, Kärnten und die Steiermark setzen auf ähnliche Systeme mit Beginn der Öffnungsschritte. In jedem Fall sind Internet und Kamera nötig, man muss sich registrieren und die Durchführung des Selbsttests dokumentieren.
In Wien bleibt man vorerst hingegen bei den mittlerweile bewährten Gurgeltests. Die haben den Vorteil, dass sie als PCR-Tests dann auch drei Tage gültig sind.
Dass man sich direkt im Gasthaus oder Hotel vor den Augen des Personals testet, soll die Ausnahme bleiben.
Corona-Infektion überstanden – die Regeln für genesene Personen
Wer Corona schon hatte und wieder gesund ist, der ist nach Ablauf der Infektion für sechs Monate von der Testpflicht befreit, darf also mit dem entsprechenden Nachweis auch ohne Test oder Impfung ins Gasthaus, ins Freibad oder zum Friseur.
Als Nachweis gilt hier der Absonderungsbescheid, den man erhalten hat, oder auch ein ärztliches Attest. Ein Antikörpertest darf maximal drei Monate alt sein.
Nachweise derzeit noch in Papierform
Bitte warten heißt es derzeit noch beim „Grünen Pass“, der künftig all diese Nachweise mittels QR-Codes vereinheitlichen soll. Geht es nach den Plänen der Regierung, dürfen wir im Juni mit diesem Pass rechnen, der dann auch die Basis für einen internationalen digitalen Nachweis darstellen und uns das Reisen in andere Länder hoffentlich deutlich leichter machen wird.
Derzeit müssen wir die 3-G-Nachweise noch in Papierform oder auch als Mails, SMS oder Screenshots vorlegen.
(Text: Susanne Plattner)
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