Wegweiser durch den Corona-Dschungel

18. Mai, 2021 um 12:15

End­lich ist es so weit: Die­ser Tage erfol­gen die heiß­ersehn­ten Öff­nungs­schrit­te in Han­del, Gas­tro­no­mie, Kul­tur und vie­len wei­te­ren Berei­chen. Als Schlüs­sel gilt dabei die soge­nann­te 3-G-Regel – ein ein­fa­cher Begriff für ein doch recht kom­pli­zier­tes Regelwerk.

3 G“ – das steht für geimpft, getes­tet und/oder gene­sen. Und gemeint sind damit Per­so­nen, die ein „gerin­ges epi­de­mio­lo­gi­sches Risi­ko“ auf­wei­sen, von denen also so gut wie kei­ne Gefahr aus­geht, dass sie Coro­na über­tra­gen können.

Die Imp­fung – ab wann gilt sie als Nachweis?

Wer bereits eine ers­te Imp­fung erhal­ten hat, muss noch drei Wochen war­ten bzw. tes­ten. Erst ab dem 22. Tag nach der Imp­fung gilt die­se als Zutritts­nach­weis, und zwar ab die­sem Zeit­punkt für drei Mona­te. Hat man auch den zwei­ten Stich erhal­ten, so ver­län­gert sich die­se Frist um 6 Mona­te. Das heißt, ins­ge­samt gilt man ab der Erst­imp­fung genau neun Mona­te lang als „sicher“. Für den Impf­stoff von Johnson&Johnson, der nur einen Stich vor­sieht, gel­ten die­se neun Mona­te eben­falls ab dem 22. Tag der Impfung.

Eine Aus­nah­me sind Men­schen, die bereits Coro­na hat­ten, gene­sen sind und bis­her ein­mal geimpft wur­den. Sie haben bereits ab dem 22. Tag der ers­ten Imp­fung für neun Mona­te das oben genann­te gerin­ge epi­de­mio­lo­gi­sche Risiko.

Vor­aus­set­zung bei all dem ist, dass ein Impf­stoff ver­wen­det wur­de, der in der EU zuge­las­sen ist. Wer sich im Aus­land etwa mit dem rus­si­schen Serum Sput­nik V oder dem chi­ne­si­schen Sino­ph­arm hat imp­fen las­sen, muss trotz­dem einen nega­ti­ven Test vorweisen.

Tes­ten – wel­che Tests gel­ten wie lan­ge als Zutrittsnachweis?

Grund­sätz­lich gilt: Ein PCR-Test darf drei Tage alt sein, er gilt genau gesagt 72 Stun­den ab der Pro­be­nah­me. Ein Anti­gen­test, der von geschul­tem Per­so­nal durch­ge­führt wur­de, also etwa in der Test­stra­ße, gilt zwei Tage, sprich 48 Stun­den ab der Probenahme.
Die soge­nann­ten Wohn­zim­mer-Tests gel­ten einen Tag, also 24 Stun­den, aller­dings nur dann, wenn sie digi­tal in einem amt­li­chen Daten­ver­ar­bei­tungs­sys­tem erfasst wer­den. Und hier gibt es unter­schied­li­che Rege­lun­gen in den Bundesländern.
Vor­arl­berg war Vor­rei­ter: Im Länd­le sind digi­tal erfass­te Selbst­tests bereits seit Mit­te März im Ein­satz. Salz­burg, Ober­ös­ter­reich und Nie­der­ös­ter­reich, Kärn­ten und die Stei­er­mark set­zen auf ähn­li­che Sys­te­me mit Beginn der Öff­nungs­schrit­te. In jedem Fall sind Inter­net und Kame­ra nötig, man muss sich regis­trie­ren und die Durch­füh­rung des Selbst­tests dokumentieren.
In Wien bleibt man vor­erst hin­ge­gen bei den mitt­ler­wei­le bewähr­ten Gur­gel­tests. Die haben den Vor­teil, dass sie als PCR-Tests dann auch drei Tage gül­tig sind.

Dass man sich direkt im Gast­haus oder Hotel vor den Augen des Per­so­nals tes­tet, soll die Aus­nah­me bleiben.

Coro­na-Infek­ti­on über­stan­den – die Regeln für gene­se­ne Personen

Wer Coro­na schon hat­te und wie­der gesund ist, der ist nach Ablauf der Infek­ti­on für sechs Mona­te von der Test­pflicht befreit, darf also mit dem ent­spre­chen­den Nach­weis auch ohne Test oder Imp­fung ins Gast­haus, ins Frei­bad oder zum Friseur.

Als Nach­weis gilt hier der Abson­de­rungs­be­scheid, den man erhal­ten hat, oder auch ein ärzt­li­ches Attest. Ein Anti­kör­per­test darf maxi­mal drei Mona­te alt sein.

Nach­wei­se der­zeit noch in Papierform

Bit­te war­ten heißt es der­zeit noch beim „Grü­nen Pass“, der künf­tig all die­se Nach­wei­se mit­tels QR-Codes ver­ein­heit­li­chen soll. Geht es nach den Plä­nen der Regie­rung, dür­fen wir im Juni mit die­sem Pass rech­nen, der dann auch die Basis für einen inter­na­tio­na­len digi­ta­len Nach­weis dar­stel­len und uns das Rei­sen in ande­re Län­der hof­fent­lich deut­lich leich­ter machen wird.

Der­zeit müs­sen wir die 3-G-Nach­wei­se noch in Papier­form oder auch als Mails, SMS oder Screen­shots vorlegen.

(Text: Susan­ne Plattner)

Zur Übersicht